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  • Satzung und Aufnahmeantrag

    Satzung (18.09.2022) SSV Jüterbog 1990 e.V.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

    Der am 28.06.1990 gegründete Verein führt den Namen Sport- und Spielverein Jüterbog 1990 e.V. und hat seinen Sitz in Jüterbog. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

    Der Verein erkennt die Satzung des Landessportbundes Brandenburg an.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 

    Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung in all seinen Ausprägungen und Formen.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

    Der SSV fördert für seine Mitglieder das traditionsverbundene und kulturelle Brauchtum.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich an den in § 2 aufgeführten Zweck der Satzung beteiligt, sowie Freunde und Förderer des Vereins. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

    Der Verein besteht aus
    den erwachsenen Mitgliedern
    a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    c) auswärtigen Mitgliedern,
    d) fördernden Mitgliedern,
    e) Ehrenmitgliedern,
    2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

    § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

    Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

    Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) Tod.

    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.

    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr Jahresbetrag trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    Bei der Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. In begründeten Fällen entscheidet der Vorstand über bestehende finanzielle Ansprüche für das laufende Geschäftsjahr.

    Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

    § 5 Rechte und Pflichten 

    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins zu verhalten.

    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

    § 6 Maßregelung 

    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    a) Verweis,
    b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen,
    c) Ausschluss.

    Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss anzurufen.

    § 7 Organe

             Die Organe des Vereins sind:
                           a) die Mitgliederversammlung,
                           b) der Vorstand,
                           c) die Sektionsleitung bzw. Leitungen der Sportgruppen,
                           d) der Beschwerdeausschuss.

    § 8 Die Mitgliederversammlung 

    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    c) Wahl der Revisionskommission,
    d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    f) Satzungsänderungen,
    g) Beschlussfassung über Anträge,
    h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 1,
    i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 4,
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
    k) Auflösung des Vereins,
    l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.

    Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 1/3 der erwachsenen Mitglieder beantragen.

    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

    Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem erwachsenen Mitglied § 3 Abs. 2,
    b) vom Vorstand.

    Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

    Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit ausreichend begründet wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

    Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

    § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit 

    Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

    § 10 Der Vorstand 

    Der Vorstand besteht aus
                    dem/der Vorsitzenden,
    stellv. Vorsitzenden,
                            2. stellv. Vorsitzenden,
                            Schatzmeister/ -in,
                            sowie weitere 7 Mitglieder.

    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und er überwacht die Tätigkeit der Sektionen und Sportgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

    Der Vorstand im Sinne des geltenden Rechts sind:
    der/ die Vorsitzende
                   2. der/die  1. stellv. Vorsitzende,
                   3. der/ die 2. stellv. Vorsitzende,
                   4. der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin.
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

    Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

    Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt.

    § 11 Ehrenmitglieder 

    Die Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

    Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

    § 12 Beschwerdeausschuss 

            Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils       für 3 Jahre gewählt.

    § 13 Kassenprüfer

            Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands oder eines       von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu        erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung   der Kassengeschäfte die Entlastung die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

    § 14 Auflösung

    Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt zur Treuhandverwahrung für 5 Jahre der Stadt Jüterbog zu. Sollte sich in dieser Zeit der Verein nicht neu gründen, fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Jüterbog zur Förderung des Sports der Stadt zu.

    § 15 Letzte Änderung

    Die Satzung vom 09.11.2013 ist in der vorliegenden Form am 18.09.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins SSV Jüterbog 1990 e.V. geändert worden. (Am 16.12.2022 erfolgte die Eintragung im Vereinsregister unter VR 6247 P.)

     

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    Aufnahmeantrag 2022 SSV Aufnahmeantrag 2022 zum download und ausdrucken