Satzung und Aufnahmeantrag
Satzung (09.11.2013) SSV Jüterbog 1990 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 28.06.1990 gegründete Verein führt den Namen Sport- und Spielverein Jüterbog 1990 e.V. und hat seinen Sitz in
Jüterbog. Er ist/ wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein erkennt die Satzung des Landessportbundes Brandenburg an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten
– Volleyball,
– Kegeln,
– Gymnastik,
– Fußball,
– Leichtathletik,
– Gerätturnen,
– Gesundheitssport.
Bei Interesse ist der Verein offen für die Bildung weiterer Sektionen/ Abteilungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in der ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt
den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Der SSV fördert für seine Mitglieder das traditionsverbundene und kulturelle Brauchtum.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich an den in § 2 aufgeführten Zweck der Satzung beteiligt, sowie Freunde und
Förderer des Vereins. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern,
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist
die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
(3) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr Jahresbetrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
(5) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche
sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. In begründeten Fällen entscheidet der Vorstand über bestehende
finanzielle Ansprüche für das laufende Geschäftsjahr.
(6) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ansprüche
eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Wochen nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
Satzung (09.11.2013) SSV Jüterbog 1990 e.V.
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§ 7
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins zu verhalten.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder
sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen
verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen,
c) Ausschluss.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss anzurufen.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Sektionsleitung bzw. Leitungen der Sportgruppen,
d) der Beschwerdeausschuss.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Revisionskommission,
d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes,
f) Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 1,
i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 4,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
k) Auflösung des Vereins,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/3 der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der
frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der
Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und
Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime
Abstimmung erfolgen.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied § 3 Abs. 2,
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit ausreichend begründet wird. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet werden muss.
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§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
1. stellv. Vorsitzenden,
2. stellv. Vorsitzenden,
Schatzmeister/ -in,
sowie weitere 7 Mitglieder.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines
Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sektionen und Sportgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
(3) Der Vorstand im Sinne des geltenden Rechts sind:
1. der/ die Vorsitzende
2. der/die 1. stellv. Vorsitzende,
3. der/ die 2. stellv. Vorsitzende,
4. der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt.
§ 11
Ehrenmitglieder
(1) Die Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils
für 3 Jahre gewählt.
§ 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands oder eines
von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung
der Kassengeschäfte die Entlastung die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14
Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt zur Treuhandverwahrung für 5 Jahre der Stadt Jüterbog zu. Sollte
sich in dieser Zeit der Verein nicht neu gründen, fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Jüterbog zur Förderung des Sports der
Stadt zu.
§ 15
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.11.2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins SSV Jüterbog 1990 e.V.
beschlossen worden.
Satzung zum download und ausdrucken
SSV Aufnahmeantrag 2013 zum download und ausdrucken